Themen für Arbeitnehmer
E-Fahrzeuge am Arbeitsplatz aufladen

Eine weitere steuerliche Förderung zugunsten der Elektromobilität betrifft auch das Aufladen des E-Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu Hause bzw. das Aufladen des privaten Elektro-PKW des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers. Hierbei werden sowohl reine Elektrofahrzeuge als auch Hybridfahrzeuge begünstigt.

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines E-Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder das Überlassen eines Ladepunktes beim Arbeitnehmer zu Hause durch den Arbeitgeber ist, obwohl es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt und eigentlich einen steuerpflichtigen Vorgang darstellt, steuerfrei, wenn der Vorteil zusätzlich zum geschuldeten Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Es besteht dann auch Sozialversicherungsfreiheit.

Wer als Arbeitnehmer z. B. einen Firmenwagen fährt und seinen geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt, kann die Stromkosten herausrechnen, sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfällt.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Wallbox nebst Zubehör und Einbau im Arbeitnehmerhaushalt zum Aufladen reiner Elektro- oder Hybridfahrzeuge überlassen. Sofern diese Eigentum des Arbeitgebers bleiben, ist diese Überlassung steuerfrei.

Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Wallbox durch den Arbeitgeber gewährt werden, die Eigentum des Arbeitnehmers ist bzw. wird, ist eine Pauschalversteuerung von 25 % möglich.

Begünstigt ist auch das Aufladen privater reiner E- und Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers an Ladepunkten des Arbeitgebers beim Arbeitgeber.

Die Steuerfreiheit gilt zumindest bis zum Jahr 2030, sowohl für eigene Ladesäulen des Arbeitgebers als auch solche fremder Unternehmen auf dem Grundstück des Arbeitgebers, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Für vom Arbeitgeber angemietete Grundstücke gilt bei ansonsten gleicher Konstellation dieselbe Regelung.

Für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bei privaten reinen E- und Hybridfahrzeugen ebenso.

Eigentlich müsste über die Aufladungen von auch zur privaten Nutzung überlassenen E-Dienstwagen, die beim Arbeitnehmer zuhause erfolgen, Aufzeichnungen angefertigt werden.

Zur Vereinfachung für die Erstattung des Auslagenersatzes durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der privaten Aufladung von Elektrodienstwagen gelten gemäß BMF-Schreiben folgende monatliche Pauschalen:

Fahrzeugtyp Lademöglichkeit zusätzlich beim Arbeitgeber oder Stromtankkarte Auslagenerstattung durch Arbeitgeber pauschal steuer- und beitragsfrei
reines E-Fahrzeug ja 30 €
Hybridfahrzeug ja 15 €
reines E-Fahrzeug nein 70 €
Hybridfahrzeug nein 35 €


reines E-Fahrzeug    ja    30 €
Hybridfahrzeug    ja    15 €
reines E-Fahrzeug    nein    70 €
Hybridfahrzeug    nein    35 €



Mit Zahlung der Auslagenpauschale durch den Arbeitgeber sind sämtliche Ladekosten abgegolten. Sofern die tatsächlichen Kosten die o. g. Pauschalen übersteigen, können sie anhand von Belegen in tatsächlicher Höhe dem Arbeitnehmer als steuerfreier Auslagenersatz durch den Arbeitgeber erstattet werden. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten des Ladestroms nicht, so vermindert sich der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers um die nachgewiesenen Kosten.

Die Erstattung von Ladestromkosten für ein privates E-Fahrzeug eines Arbeitnehmers an dessen privater Ladestation zuhause durch den Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei nicht möglich, sondern stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Für dienstlich veranlasste Fahrten mit dem privaten E-Fahrzeug, welches an einer privaten E-Ladesäule aufgeladen wurde, bleibt es bei der für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfreien Erstattung der üblichen km-Pauschalen durch den Arbeitgeber.

Hinweis: Die unentgeltliche Wertabgabe muss durch den Arbeitgeber umsatzsteuerlich jedoch berücksichtigt werden.

Steueränderungsgesetz 2025

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischen Winterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum 1.1.2026 in Kraft treten können. Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurf vorgesehen:

  • Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
  • Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
  • Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  • Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
  • Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
  • Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
  • Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.

Die Aktivrente

Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. Dem Vernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum 10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei den Fachverbänden.

Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristete Beschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit der Beschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 in Kraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolg eingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.

Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte und Minijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gerechnet wird.

Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus diesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig abgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. Die Lohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nicht erst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direkt steuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurch nicht erhöht.
Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestag und Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.

Entgelttransparenz ab 2026

Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz.

Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.

Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.

In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.

Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.

Anzahl Arbeitnehmer Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied Frauen / Männer) Berichtspflicht
< 50 ab 2026 ?
51–99 ab 2026 ab 2026
100-149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre)
150-249 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (alle 3 Jahre)
250-499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)
> 500 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)

Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.

Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.

Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.

Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.

Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.

Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.

Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.

Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.

BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt

Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einen Tag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brief erhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dann verspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nachzuweisen.

Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.

Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.

Digitaler Datenaustausch startet 2026

Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitale Übermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelle Nachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.

Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum 30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben. Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.

Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.

Einkünfte aus Anteilsübertragungsgewinn

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen grundsätzlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb darstellen.

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte jedoch über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger veräußerte seine 50 %ige Beteiligung an einer GmbH zusammen mit dem weiteren Mitgesellschafter. Der Kaufpreis bestand zunächst aus einem Festbetrag. Zusätzlich hatten die Vertragsparteien einen näher definierten weiteren Betrag vereinbart, für den Fall, dass beide Verkäufer mindestens 5 Jahre ihre Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzen würden. Dem kamen die Geschäftsführer im vorliegenden Verfahren nach.

Das Finanzamt sah den Teil der Vereinbarung als Arbeitslohn, während der Kläger diesen als Teil des Veräußerungsgewinns ansah, also als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das FG hat entschieden, dass es sich bei diesem Anteil, der an die Voraussetzung der Erbringung einer Geschäftsführertätigkeit für mindestens 5 Jahre gekoppelt war, um Arbeitslohn handelt, da das Veranlassungsprinzip gilt.

Die Revision zum BFH wurde zugelassen und eingelegt.

Schädliche Nutzung von Altersvorsorgeverträgen bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung

Das in geförderten Altersvorsorgeverträgen gebildete und geförderte Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung, sog. Wohn-Riesterverträge, kann die zulageberechtigte Person bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwenden. Möglich ist auch, die Mittel zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zu verwenden.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall war der Sachverhalt allerdings so, dass das abzulösende Darlehen ursprünglich der Anschaffung einer inzwischen nicht mehr selbst genutzten Wohnung diente. Die Wohnung wurde verkauft und der erzielte Verkaufspreis aus der Wohnung einschließlich des mittlerweile auf die neue Wohnung umgewidmeten Darlehens wurde für deren Anschaffung verwendet. Die neue Wohnung wurde selbstgenutzt.

Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen vertrat die Auffassung, dass nach der Umwidmung des Darlehens auf die zweite Wohnung eine unschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung des
Altersvorsorgevermögens nicht mehr gegeben sei. Ebenso sah es das erstinstanzliche Finanzgericht (FG).

Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Es sah auch dann eine unmittelbare Kapitalverwendung als gegeben an, wenn ein Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines förderungsfähigen Wohnobjekts in Anspruch genommen wurde und sodann die Umwidmung des Darlehens auf ein Folgeobjekt erfolge, wenn dieses ebenfalls selbstgenutzt werde. Zwar ergebe sich dies nicht direkt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, aber aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Zulageberechtigten solle durch die Senkung der Zins- und Tilgungskosten im Alter ermöglicht werden, selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Dem stehe auch eine Umwidmung von Darlehen für eine andere Wohnung nicht entgegen.

Da das erstinstanzliche FG jedoch nicht festgestellt hatte, ob eine wirksame Umschuldung und Umwidmung erfolgt sei, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Betroffene sollten sich jedoch vor Verkauf, Neuerwerb, Umschuldung und Umwidmung von Darlehen steuerlich beraten lassen.

Spruch des Monats
Der Anblick eines wahrhaft Glücklichen macht glücklich.
Johann Wolfgang Goethe; 1749 – 1832, deutscher Dichter

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